Autor: Klatt |
§ 11 Abs. 1 SGB V enthält einen Katalog der Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung, der allerdings nur deklaratorische Bedeutung hat und noch keine Anspruchsgrundlagen enthält. Der Inhalt der Leistungen ergibt sich aus den in § 11 SGB V genannten Einzelvorschriften.
Neben den gesetzlichen Leistungen des SGB V kommen noch Ansprüche aufgrund von Satzungsbestimmungen der Krankenkassen in Betracht.
Die Krankenversicherung der Landwirte ist gesondert im
Versicherte haben gem. § 76 SGB V ein Recht darauf, ihre Ärzte frei zu wählen.
In der GKV werden grundsätzlich Sach- bzw. Dienstleistungen aus dem Versicherungsverhältnis geschuldet. Dies sind u.a.:
Heilmittel (§ |
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