5/3.3 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbewirkung

Autor: Klatt

5/3.3.1 Wirtschaftlichkeitsgebot

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V stellen die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen unter Beachtung des in § 12 Abs. 1 SGB V niedergelegten Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit die Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Der Geltungsbereich des § 12 SGB V erstreckt sich wegen seiner Stellung im Zweiten Abschnitt "Gemeinsame Vorschriften" auf alle in § 11 SGB V genannten Leistungsarten. Das bedeutet, dass die Wirtschaftlichkeit bei der Prüfung jedes Leistungsanspruchs als Tatbestandsmerkmal ebenfalls zu prüfen ist. Das Merkmal der ausreichenden Leistung garantiert einen Mindeststandard, die Krankenkasse muss Leistungen gewähren, die nach Umfang und Qualität hinreichende Chancen auf einen Heilerfolg bieten. Das Merkmal der Zweckmäßigkeit ist anhand der in §§ 11 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 SGB V genannten Ziele zu überprüfen. Die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit von Heilmethoden wird auf der Grundlage des § 135 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss überprüft.

5/3.3.2 Festbeträge