5/3.6 Leistungen bei Krankheit

Autor: Klatt

5/3.6.1 Abschließender Leistungskatalog

§ 27 SGB V fasst als einleitende Vorschrift die Zielrichtung und Zweckbestimmung aller Leistungen der Krankenbehandlung zusammen. Neben der Krankenbehandlung ist das Krankengeld eine weitere Leistung bei Krankheit.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach Satz 2:

die ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (Nr. 1),

die zahnärztliche Behandlung (Nr. 2),

die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (Nr. 2a),

die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (Nr. 3),

häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (Nr. 4),

die Krankenhausbehandlung (Nr. 5),

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (Nr. 6).

§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V begründet keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf Versorgung mit einer Behandlung durch einen Arzt oder einen sonstigen Leistungserbringer schlechthin, sondern er enthält lediglich ein ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht. Der Umfang des einzelnen Leistungsanspruchs ergibt sich aus den im Folgenden dargestellten Anspruchsnormen sowie den allgemeinen Vorschriften (z.B. § 12 SGB V).