5/3.2 Gemeinsame Vorschriften und Grundsätze

Autor: Klatt

5/3.2.1 Entstehen des Anspruchs, Beginn der Mitgliedschaft

Der Anspruch auf Leistungen entsteht, sobald die im Gesetz genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Aus § 11 Abs. 1 SGB V i.V.m. den leistungsrechtlichen Einzelvorschriften ergibt sich, dass die Leistungsansprüche den "Versicherten" zustehen. Versicherte sind diejenigen, deren Krankheitsrisiko aufgrund

des Bestehens von Versicherungspflicht (§ 5 SGB V), einer freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V) oder einer Familienversicherung (§ 10 SGB V),

des Bestehens einer Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) oder

von Regelungen über den Fortbestand der Mitgliedschaft (§§ 192, 193 SGB V) abgedeckt ist;

Ansprüche können daneben auch für Personen aufgrund einer früheren Mitgliedschaft bestehen (§ 19 Abs. 2 und 3 SGB V).

Die Begriffe "Mitgliedschaft" (§§ 186 ff. SGB V) und "Versicherung" sind im Rahmen des SGB V nicht vollständig deckungsgleich, da z.B. die Familienversicherten (§ 10 SGB V) nicht Mitglieder mit mitgliedschaftlichen Rechten sind.

Die Vorschriften der §§ 186 ff. SGB V regeln den Beginn der Mitgliedschaft. Mit Beginn der Mitgliedschaft werden mit sofortiger Wirkung Leistungsansprüche auch für schon bestehende Krankheiten erworben, da es i.d.R. keine Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten gibt. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht zugleich auch die Pflicht, Beiträge zu entrichten, sofern nicht ausnahmsweise Beitragsfreiheit besteht.