Autor: Klatt |
§ 25 SGB V enthält einen Rechtsanspruch auf die im Einzelnen genannten Gesundheitsuntersuchungen. Die Vorschrift wurde in den vergangenen Jahren, zuletzt durch das Präventionsgesetz,12) mit Wirkung zum 25.07.2015 erheblich erweitert. Insbesondere die Altersgrenze, die erreicht sein muss, um die präventiven Untersuchungen in Anspruch zu nehmen, wurde maßgeblich herabgesetzt. Musste ein Versicherter zuvor das 35. Lebensjahr vollendet haben, hat nun jeder bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres diesen Anspruch. Der Anspruch umfasst gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X
alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen
| ||||
eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, | ||||
einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § |
Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB V eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|