5/3.3.2 Freistellung eines Betriebsratsmitglieds

Autor: Kreutzfeldt

Der Streit um die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG wird regelmäßig mit dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG i.H.v. 5.000 Euro festgesetzt.8) Abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Erhöhung oder Reduzierung erfolgen. So soll der Hilfswert bei einer dreitägigen Klausurtagung auf 3.000 Euro reduziert werden.9) Macht der Betriebsrat die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG geltend, und beantragt er im selben Verfahren, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten zu tragen hat, ist gem. § 48 Abs. 3 GKG für die Wertfestsetzung nur der höher zu bewertende Antrag maßgebend.10) Geht es zusätzlich um die Freistellung nach § , erfolgt grundsätzlich eine Verdoppelung des Hilfswerts. Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern soll für das erste Betriebsratsmitglied der für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von 5.000 Euro und für jedes weitere zu wählende Mitglied die Hälfte des Ausgangswerts in Ansatz zu bringen sein.