5/3.4 Leistungen zur Verhütung von Krankheiten

Autor: Klatt

Die §§ 20 -24i SGB V regeln Leistungen zur Verhütung von Krankheiten.

5/3.4.1 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB V soll die Krankenkasse in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention; in Abgrenzung zur sekundären Prävention, welche die Früherkennung von Krankheiten meint) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorsehen. Die Maßnahmen der primären Prävention und der Gesundheitsförderung sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Insbesondere durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und das Präventionsgesetz (zu den Regelungsschwerpunkten und zum Inkrafttreten siehe Teil 5/1.1) wurden umfangreiche weitere Regelungen getroffen.

§ 20 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 20a SGB V sieht Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten vor. Lebenswelten sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports (§ 20a Abs. 1 Satz 1 SGB V).