5/3.5 Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten

Autor: Klatt

§ 25 SGB V enthält einen Rechtsanspruch auf die im Einzelnen genannten Gesundheitsuntersuchungen. Die Vorschrift wurde in den vergangenen Jahren, zuletzt durch das Präventionsgesetz,12) mit Wirkung zum 25.07.2015 erheblich erweitert. Insbesondere die Altersgrenze, die erreicht sein muss, um die präventiven Untersuchungen in Anspruch zu nehmen, wurde maßgeblich herabgesetzt. Musste ein Versicherter zuvor das 35. Lebensjahr vollendet haben, hat nun jeder bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres diesen Anspruch. Der Anspruch umfasst gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X

alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen

-

zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen,

-

zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und

eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung,

einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes.

Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB V eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V.