6/17.7.3 Abmahnung

Autor: Wertheimer

Wird die Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Hauptarbeitsverhältnis durch eine unzulässige Nebentätigkeit beeinträchtigt, muss dieser wegen der Vertragspflichtverletzung im Regelfall vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abgemahnt werden;9) dies vor allem dann, wenn die Arbeitspflicht nur über einen kurzen Zeitraum hinweg vernachlässigt worden ist.10) Grundsätzlich wird eine Abmahnung für erforderlich gehalten, wenn der Arbeitnehmer bei Ausübung der Nebentätigkeit keine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begeht.11) Handelt es sich um ein steuerbares Verhalten, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Abmahnung zu künftigem vertragstreuen Verhalten angehalten werden kann, verstößt die Kündigung gegen das Ultima-Ratio-Prinzip.12)

Einzelfälle