6/18.1.1.1 Rechtsquellen und persönlicher Geltungsbereich

Autor: Wertheimer

Gesetzliche Regelungen für kaufmännische Angestellte

Mit den §§ 60, 61 HGB existieren gesetzliche Regelungen nur für kaufmännische Angestellte. Während § 60 HGB den Inhalt des Wettbewerbsverbots näher bestimmt, regelt § 61 HGB, welche Rechte dem Arbeitgeber zustehen, wenn der Arbeitnehmer dem Verbot zuwiderhandelt.

Sonstige Arbeitnehmer

Für alle anderen Arbeitnehmer einschließlich der Mitarbeiter freier Berufe (z.B. Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte)1) gelten die §§ 60, 61 HGB entsprechend.2) Der Arbeitsvertrag schließt aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers für die Dauer seines Bestehens ein Wettbewerbsverbot ein,3) welches sich vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot i.S.d. § 60 HGB praktisch nicht unterscheidet. Da die §§ 74 ff. HGB beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gem. § 110 GewO auf sämtliche Arbeitnehmergruppen anzuwenden sind,4) kann für Konkurrenzverbote bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis nichts anderes gelten.