6/2.2.2 Einstellungsansprüche

Autor: Schneider

Öffentlicher Dienst

Ein über das Abschlussgebot hinausreichender Kontrahierungszwang kann sich für den öffentlichen Arbeitgeber aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass ein Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist.1)

Konkurrentenklage

Im Fall der Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG kann der übergangene Bewerber die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG verlangen (sog. arbeitsrechtliche Konkurrentenklage).2) Der Anspruch auf erneute Entscheidung kann auch durch eine einstweilige Verfügung, mit der dem Arbeitgeber die endgültige Besetzung der in Frage kommenden Stelle untersagt wird, gesichert werden. Ist die Einstellung vollzogen, ist der Anspruch auf eine Entschädigung in Geld beschränkt.

Schutz der Koalitionsfreiheit