6/2.2.8 Formfreiheit und Schriftform des Vertrags

Autor: Schneider

Formfreiheit

Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich keiner Form. Er muss also insbesondere nicht schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Vereinbarung oder konkludentes Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, z.B. durch die Aufnahme einer Tätigkeit, genügt.

Gesetzliche Schriftformgebote

Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit finden sich vereinzelt im Gesetz mit der Folge, dass ohne Beachtung des Schriftformerfordernisses (§ 126 BGB) kein wirksamer Arbeitsvertrag zustande kommt. So ist für Arbeitsverträge mit Angestellten der gesetzlichen Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften, die der Dienstordnung unterstellt sind (Dienstordnungs-Angestellte) die Schriftform vorgeschrieben. Nicht zur Schriftform verpflichtet hingegen § 11 BBiG, der dem Auszubildenden auferlegt, unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags seinen wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen. Die Regelung verschafft dem Auszubildenden lediglich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen; geschlossene Verträge sind auch mündlich wirksam. Eine entsprechende Verpflichtung ist in § 11 AÜG für den Verleiher gegenüber dem Entleiher vorgesehen. Die Vorschrift konkretisiert die Verpflichtungen des Nachweisgesetzes (vgl. Teil 6/2.2.9).

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