6/2.2.5 Zivilrechtliche Grundsätze bei Vertragsschluss

Autor: Schneider

Gesetzliche Grundlagen

Für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ein wirksamer Vertragsschluss erforderlich. Für diesen sind die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend. Das heißt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich wirksam (§§ 104 ff. BGB) durch Angebot und Annahme geeinigt haben (§§ 145 ff. BGB). Grundsätzlich gilt: Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags gibt es gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch keine Besonderheiten (vgl. § 105 GewO).

Geschäftsfähigkeit

Die Parteien des Arbeitsvertrags müssen bei Vertragsschluss geschäftsfähig sein. Daran kann es insbesondere fehlen, wenn eine der Parteien minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB) ist. Für diese bedarf der Arbeitsvertrag als Seite eines nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts nach §§ 107 f. BGB der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Sorgeberechtigte; § 108 Abs. 1 BGB). Für diesen Fall hält das BGB zwei wichtige Erweiterungen der Geschäftsfähigkeit bereit:

§ 113 BGB : Arbeitsvertrag