6/2.2.6 Stellvertretung bei Vertragsschluss

Autor: Schneider

Zurechenbarkeit

Handelt eine Partei des Arbeitsvertrags bei Vertragsschluss nicht selbst, muss ihr die Vertragserklärung ihres Verhandlungsführers zuzurechnen sein. Probleme gibt es in der Praxis i.d.R. nur auf Arbeitgeberseite. Insofern ist zu beachten: Die vertretungsbefugten Organe juristischer Personen (etwa GmbH-Geschäftsführer) können für diese umfassend kontrahieren (§ 35 GmbHG). Darüber hinaus sind auch Prokuristen nach § 49 HGB zum Abschluss von Arbeitsverträgen gesetzlich berechtigt. Ansonsten muss eine wirksame Stellvertretung gem. § 164 BGB vorliegen.

Genehmigung

Fehlt dem Vertreter die Vollmacht oder hat er diese überschritten, so kann der Arbeitgeber frei über die Genehmigung entscheiden (§ 177 BGB). Lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis der fehlenden Vollmacht weiterarbeiten, liegt schon darin die Genehmigung.

Letzte redaktionelle Änderung: 02.08.2022