6/2.2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Autor: Schneider

Für die Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten und der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums bestehen keinerlei materiellrechtliche Schranken für die Beschäftigung im Inland (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, § 2 FreizügG/EU). Ausnahmen und Sonderregelungen zur Freizügigkeit für Angehörige der Mitgliedstaaten aus der sogenannten Osterweiterung und für Kroatien bestehen nicht mehr.

Angehörige der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums sowie Schweizer Staatsangehörige sind Unionsbürgern gleichgestellt, so dass auch für deren Beschäftigung keine Beschränkungen gelten.