6/2.2.7 Vertragliche Einigung

Autor: Schneider

Angebot und Annahme

Der Vertragsschluss bedarf zudem der Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sind diese Kernbestandteile ("essentialia negotii") nicht geregelt, scheitert der Vertrag an seiner Unbestimmtheit; es liegt ein sogenannter Totaldissens vor. Zu den Kernbestandteilen gehört die Bezeichnung der Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und welche Leistung unselbständiger Dienste (Arbeitsleistung) der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Hingegen bedürfen Einzelheiten hinsichtlich der zu leistenden Dienste keiner Vereinbarung, da die Arbeitspflicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) konkretisiert wird.

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