Autor: Schneider |
Für die Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten und der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums bestehen keinerlei materiellrechtliche Schranken für die Beschäftigung im Inland (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, §
Angehörige der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums sowie Schweizer Staatsangehörige sind Unionsbürgern gleichgestellt, so dass auch für deren Beschäftigung keine Beschränkungen gelten.
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