Autor: Sadtler |
Leistet der Arbeitnehmer Überstunden, so ist zwischen der für die Überstunden anfallenden Grundvergütung und eventuellen Vergütungszuschlägen zu differenzieren. Da der Arbeitnehmer mit Überstunden eine quantitative Mehrleistung erbringt, ist für sie eine Grundvergütung (üblicher Stundenverdienst) gem. § 612 BGB als stillschweigend vereinbart anzusehen.14) Lediglich die Überstunden von leitenden Angestellten lassen sich ggf. mit der vereinbarten Vergütung als abgegolten betrachten.15)
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