Autoren: Plöger/Sitter |
Auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale ist zurückzugreifen, wenn
die Tätigkeit in den Beispielen nicht vorkommt, | |||||
das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder mehrdeutig ist, | |||||
ein Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet.4)
|
Ist eine Tätigkeit nicht in den Tätigkeitsbeispielen aufgeführt, sind bei der Bewertung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele gleichwohl als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen.
BeispielEin Kassierer kann nicht ein Tarifgehalt aufgrund der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 6 beanspruchen, wenn Tätigkeitsbeispiele für Kassierer nur in den Gehaltsgruppen 4 und 5 vorkommen. |
Ergibt sich aber aus dem Tarifinhalt, dass eine Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vom Vorliegen einer Beispielstätigkeit abhängig sein soll, ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale unzulässig.
Der Abstraktionsgrad allgemeiner Tätigkeitsmerkmale führt teilweise in Grenzbereiche, in denen eine sachgerechte Auslegung kaum noch machbar ist. So ist etwa die Eingruppierung nach Arbeiten:
schwieriger Art, |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|