Autor: Sadtler |
Das Schlechterstellungsverbot gilt nicht nur hinsichtlich des Entgelts, sondern hinsichtlich sämtlicher Arbeitsbedingungen.
Teilzeitbeschäftigte haben natürlich auch Anspruch auf Erholungsurlaub; es gelten die auch für Vollzeitbeschäftigte maßgeblichen Bestimmungen. Die Urlaubsdauer für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich daher entweder aus § 3 Abs. 1 BUrlG, einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag. Insbesondere im letztgenannten Fall ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.30)
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