7/3.4.2 "Dringende" betriebliche Erfordernisse

Autor: Sadtler

Kündigung als Ultima Ratio

Die Kündigung ist das schärfste Schwert des Arbeitgebers und muss daher die Ultima Ratio sein. Aus diesem Grund verlangt § 1 Abs. 2 KSchG, dass die für eine betriebsbedingte Kündigung nötigen betrieblichen Erfordernisse "dringend" sind. Das bedeutet aber nicht, dass die unternehmerische Entscheidung dringlich sein muss, denn diese ist bis zur Grenze der Willkür frei. Entscheidend ist vielmehr, ob die Umsetzung der Arbeitgeberentscheidung die Kündigung betrieblich dringend erforderlich macht. Das ist der Fall, wenn die Kündigung die notwendige Folge der betrieblichen Erfordernisse und verhältnismäßig, also geeignet und erforderlich ist.

Vorrang anderer Maßnahmen

Das wiederum setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor alle möglichen milderen Mittel ausgeschöpft hat. Es darf ihm nicht möglich sein, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch die Entlassung zu entsprechen.1) Unter mehreren Mitteln, die allerdings gleich wirksam sein müssen, muss dasjenige gewählt werden, das die Betroffenen . Der Arbeitgeber kann daher gehalten sein, den Arbeitnehmer zunächst zu versetzen, eine Änderungskündigung auszusprechen, Kurzarbeit anzuordnen oder Überstunden abzubauen.