7/4.2 Heilbehandlung, §§ 27-34 SGB VII

Autor: Klatt

Die Heilbehandlung und deren Durchführung regeln die §§ 27 - 34 SGB VII. Die Leistungen entsprechen regelmäßig denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme hiervon stellen die unfallbedingte Pflege bei Hilflosigkeit und die Berufshilfe dar.

Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VII sind insbesondere die Erstversorgung, die ärztliche Behandlung, die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3-7 SGB IX und § 26 Abs. 3 SGB IX von dem Begriff der Heilbehandlung umfasst.

Die Durchführung erfolgt durch Ärzte, die dazu von den Unfallversicherungsträgern durch Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII zugelassen sind. Es handelt sich dabei um die sogenannten Durchgangsärzte (D-Arzt), an der besonderen Heilbehandlung beteiligte Ärzte (H-Arzt), besonders zugelassene Krankenhäuser bei katalogmäßig beteiligten Verletzungsarten (z.B. Unfallkrankenhaus) sowie andere Behandlungsstellen. Insoweit ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Es ist zu berücksichtigen, dass derart behandelnde Ärzte als Gutachter später nicht ausgeschlossen sind.