7/4.1 Anspruch und Leistungsarten, § 26 SGB VII

Autor: Klatt

Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verpflichtet, Leistungen zur Rehabilitation des Versicherten oder zur Entschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu erbringen (vgl. § 1 SGB VII; siehe auch Teil 7/1). In den §§ 26 - 103 SGB VII sind die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls konkretisiert.

Der Anspruch des Versicherten erstreckt sich gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft,

auf ergänzende Leistungen,

auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie

auf Geldleistungen.

Dabei haben die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation Vorrang vor Rentenleistungen (§ 26 Abs. 3 SGB VII - "Reha vor Rente").

Das Aufgabenfeld der Unfallversicherung ist in § 26 Abs. 2 SGB VII konkretisiert. So besteht die Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (Nr. 1),

den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (Nr. 2),