7/4.4 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, § 44 SGB VII

Autor: Klatt

Nach § 44 SGB VII haben Unfallverletzte Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, solange sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Die Art der Pflegemaßnahmen (Pflegegeld, Anstellung einer Pflegekraft, Heimpflege) werden vom Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt. Die Höhe des Pflegegeldbezugs bestimmt sich unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe (§ 44 Abs. 2 SGB VII).

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017