Autor: Klatt |
Hinterbliebene haben unter der Maßgabe, dass der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf Sterbegeld und auf Erstattung von Überführungskosten (§ 64 SGB VII), auf Hinterbliebenenrente (§§ 65 - 70 SGB VII) und auf Beihilfe (§ 71 SGB VII).
Nach § 63 Abs. 2 SGB VII steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod von Versicherten gleich, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101-4104 (Silikose, Silikose-Tbc, Asbestose und Asbestose i.V.m. Lungenkrebs) der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) um wenigstens 50 % gemindert war, es sei denn, der Tod stand offenkundig nicht mit der Berufskrankheit in ursächlichem Zusammenhang, wofür der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine Obduktion zu fordern.
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