7/4.7 Leistungen an Hinterbliebene, §§ 63-71 SGB VII

Autor: Klatt

7/4.7.1 Voraussetzungen

Hinterbliebene haben unter der Maßgabe, dass der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf Sterbegeld und auf Erstattung von Überführungskosten (§ 64 SGB VII), auf Hinterbliebenenrente (§§ 65 - 70 SGB VII) und auf Beihilfe (§ 71 SGB VII).

Nach § 63 Abs. 2 SGB VII steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod von Versicherten gleich, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101-4104 (Silikose, Silikose-Tbc, Asbestose und Asbestose i.V.m. Lungenkrebs) der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) um wenigstens 50 % gemindert war, es sei denn, der Tod stand offenkundig nicht mit der Berufskrankheit in ursächlichem Zusammenhang, wofür der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine Obduktion zu fordern.

Das BSG hat im Zusammenhang mit Ansprüchen von Versicherten entschieden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen sich im Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten noch nicht bis zur Aufnahme in die BK-Liste verdichtet haben. Es reicht danach aus, wenn dies im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch geschehen ist.16) Dies ist aber auf die Rechte der Hinterbliebenen eines Versicherten nicht übertragbar, weil sie aus dessen letzter Rechtsstellung abgeleitet sind.