7/4.8 Berechnung der Leistungen, §§ 81-103 SGB VII

Autor: Klatt

Für die Höhe der Verletztenrente sind lediglich die festgestellte MdE und der Jahresarbeitsverdienst maßgeblich.

Der Jahresarbeitsverdienst wird nach der Einweisungsvorschrift des § 81 SGB VII durch die Regelung des § 82 SGB VII bestimmt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kommt es für die Berechnung der Höhe der Rente darauf an, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der Versicherte in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, erwirtschaftet hat. Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Des Weiteren sind die Sonderregelungen für Soldaten, Wehr- oder Zivildienstleistende und Entwicklungshelfer (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB VII), für Selbständige und kraft Satzung Versicherte (§ 83 SGB VII), für Kinder (§ 86 SGB VII), für Hinterbliebene (§ 88 SGB VII), für Seeleute (§ 92 SGB VII) und für Landwirte und ihre Familien (§ 93 SGB VII) zu beachten.