7/4.5 Verletztengeld, §§ 45-48 SGB VII

Autor: Klatt

7/4.5.1 Voraussetzungen des Verletztengeldes

Die Voraussetzungen des Verletztengeldanspruchs im Fall einer Ersterkrankung sind in § 45 SGB VII geregelt, seine zeitliche Einordnung (Beginn und Ende) in § 46 SGB VII und die Höhe in § 47 SGB VII. Die Vorschrift des § 48 SGB VII regelt den Fall der Wiedererkrankung.

Nach § 45 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung, ohne gleichzeitig arbeitsunfähig zu sein, eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können (Nr. 1) und wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die genannten Lohnersatzleistungen hatten (Nr. 2). Die Absätze 2-4 enthalten konkretisierende Voraussetzungen für bestimmte Fallkonstellationen.

Als Zweck des Verletztengeldes kann demnach der Ersatz des Einkommens festgestellt werden.

Arbeitsunfähigkeit ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustands weiter ausüben kann.9)

Gemäß § 52 SGB VII werden auf das Verletztengeld das weiterbezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie alle weiteren dort genannten Einkommen angerechnet.

9)