7/4.3 Rehabilitation

Autor: Klatt

7/4.3.1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 35 SGB VII

Die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in § 35 SGB VII geregelt. Gemäß Absatz 1 sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 33 -38a, 40 und 41 SGB IX anwendbar. Von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht erfasst (§ 35 Abs. 2 SGB VII). Die Absätze 3 und 4 des § 35 SGB VII enthalten Sonderregelungen für die Teilnahme an Maßnahmen, die einer höheren Tätigkeit als der des Versicherten entsprechen, sowie zur Leistungserbringung während eines gesetzlichen Freiheitsentzugs.

7/4.3.2 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, §§ 39 - 43 SGB VII

Die soziale Rehabilitation regeln die Vorschriften der §§ 39 - 43 SGB VII. Danach hat der Verletzte Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe (§ 40 SGB VII), Wohnungshilfe (§ 41 SGB VII), Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten (§ 42 SGB VII) sowie auf die Erstattung von Reisekosten (§ 43 SGB VII).

Beispiele für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Kosten für Vereinsmitgliedschaft

Teilnahme an Gesprächskreisen

Kosten einer notwendigen Begleitperson

sozialpädagogische Gruppenreisen

Förderung zur Teilnahme an Konzerten, Theater, Sportveranstaltungen