7/5.1.8 Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Die Bestimmungen des BetrVG finden gem. § 130  BetrVG auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.

Vielmehr richtet sich die Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen von Arbeitnehmern in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes ausschließlich nach den Vorschriften im Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - in der Fassung vom 15.03.1974 (BGBl I, 693) sowie dabei in dessen derzeit letzter Fassung durch Art. 7 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl I, 1607).

Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2012