§ 79 Abs. 3 Satz 1 BPersVG räumt dem Personalrat bei jeder außerordentlichen Kündigung von Angestellten und Arbeitern nur ein Anhörungsrecht als schwächste Beteiligungsform ein.
Durch eine außerordentliche Kündigung will sich der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Beschäftigungsverhältnis lösen. Wie jede andere Kündigung wird auch die außerordentliche Kündigung durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkt und setzt zwingend das Vorliegen eines wichtigen Grunds voraus. Für den Gekündigten muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt.
Hierbei schließt die Gewährung einer Auslauffrist aus sozialen oder anderen Gründen das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung nicht aus.
Ist gesetzlich, tariflich oder einzelvertraglich vorgesehen, dass eine ordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden darf - z.B. bei einem Berufsausbildungsverhältnis gem. § 15 BBiG -, richtet sich die Beteiligung des Personalrats nicht nach § 79 Abs. 3 BPersVG, sondern nach § 79 Abs. 1 BPersVG.1)
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