7/5.5.3 Form des Widerspruchs

Autor: Kloppenburg

Schriftform/Telefax/E-Mail

Der Betriebsrat muss seine Bedenken nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Diesem Erfordernis genügt auch ein Telefax. Gleiches gilt für eine E-Mail. Eine SMS genügt hingegen nicht.10)

Der Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) bedarf es nicht. Diese Vorschrift gilt lediglich für Willenserklärungen. Der Widerspruch nach § 102 Abs. 2 BetrVG ist dagegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung.11)

Begründung

Der Widerspruch bedarf einer Begründung. Sie muss sich auf den abschließenden Katalog der unter § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe beziehen. Die Gründe sind zu konkretisieren. Die bloße Wiederholung des Gesetzestexts reicht nicht aus.

10)