Autor: Kloppenburg |
Der Betriebsrat muss seine Bedenken nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Diesem Erfordernis genügt auch ein Telefax. Gleiches gilt für eine E-Mail. Eine SMS genügt hingegen nicht.10)
Der Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) bedarf es nicht. Diese Vorschrift gilt lediglich für Willenserklärungen. Der Widerspruch nach § 102 Abs. 2 BetrVG ist dagegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung.11)
Der Widerspruch bedarf einer Begründung. Sie muss sich auf den abschließenden Katalog der unter § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe beziehen. Die Gründe sind zu konkretisieren. Die bloße Wiederholung des Gesetzestexts reicht nicht aus.
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