7/5.6 Besonderer Kündigungsschutz und Zustimmungserfordernis

Autor: Kloppenburg

Kontinuität der Betriebsverfassungsorgane

Um die Kontinuität der Betriebsverfassungsorgane1) zu sichern und die betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträger zu schützen, ist in § 103 Abs. 1 BetrVG ein besonderer Schutz (neben dem Sonderkündigungsschutz in § 15 KSchG) für die Mitglieder des Betriebsrats, der JAV, die Mitglieder des Wahlvorstands und für Bewerber um betriebsverfassungsrechtliche Ämter eingefügt worden.

Hinzu kommen über Verweisungsnormen:

Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen der aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten (vgl. § 3 Abs. 5 BetrVG),

Schwerbehindertenvertretung

Mitglieder der Schwerbehinderten- und Gesamtschwerbehindertenvertretung (Vertrauenspersonen) sowie deren Stellvertreter (§ 179 Abs. 3, § 180 Abs. 7 SGB IX) und die Wahlbewerber für diese Ämter, wobei es nach der Rechtsprechung des BAG der Zustimmung des Betriebsrats, nicht aber einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf,2)

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