7/7.10.6 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Das WissZeitVG enthält spezielle Regelungen, die die allgemeinen Regelungen in ihrem Geltungsbereich verdrängen1 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG). Die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach dem TzBfG ist daher nur möglich, wenn sie nicht ausschließlich auf die wissenschaftliche Qualifizierung, sondern auf andere Gründe gestützt wird, etwa auf den nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder eine Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Wenn die befristete Beschäftigung indes ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt oder auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt wird, findet hingegen allein das WissZeitVG Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn eine Befristung nach dem WissZeitVG z.B. wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (§ 2 Abs. 4 WissZeitVG) unwirksam ist - auch dann kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestützt werden.43)

Soweit kein Tatbestand des WissZeitVG eingreift, gelten hingegen die allgemeinen Regeln des TzBfG. Zu nennen sind insbesondere das Schriftformerfordernis14 Abs. 4 TzBfG) und die Entfristungsklage mit der dreiwöchigen Klagefrist17 TzBfG).44)