Die ordentliche Kündigung eines in Heimarbeit Beschäftigten1) ist grundsätzlich möglich, ohne dass es einer § 1 KSchG entsprechenden sozialen Rechtfertigung bedarf. Kündigungsschutz erlangen die Betroffenen über §§ 29, 29a HAG in Form von Kündigungsfristen und Entgeltsicherungen.2)
§ 102 BetrVG findet (nur) dann Anwendung, wenn der in Heimarbeit Beschäftigte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt und damit als Arbeitnehmer gilt.3)
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