Zweck des Mitbestimmungsrechts
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht im Bereich der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz zur Ausfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen oder Unfallverhütungsvorschriften. Dem Betriebsrat steht insoweit ein Mitregelungsrecht zu.1) Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 87 Rdnr. 548.
Damit steht dem Betriebsrat ein Instrument zur Verfügung, mit dem er die Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorschriften des technischen Arbeitsschutzes in konkrete, betriebliche Regelungen durchsetzen kann.2) BAG, Beschl. v. 18.08.2009 - 1 ABR 43/08, DB 2009, 2552; Oberberg/Hien, NZA 2018, 18, 19; Richardi/Maschmann, in: Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 87 Rdnr. 548.
Das Mitbestimmungsrecht setzt dabei ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe eine betriebliche Regelung verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.3) BAG, Beschl. v. 28.03.2017 - 1 ABR 25/15, NZA 2017, 1132.
Verantwortlich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes bleibt letztlich aber allein der Arbeitgeber.
Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts