8/6.6.3 Beteiligungsrechte nach dem BPersVG

Autor: Rudolf

Anlehnung an BetrVG

Die Mitbestimmung im Personalvertretungsrecht lehnt sich weitgehend an die betriebliche Mitbestimmung an. So entspricht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG 27) dem § Abs. Nr. 7 ; die Mitbestimmung ist jedoch nicht auf kollektive Sachverhalte beschränkt. Das Mitbestimmungsrecht dient der vorbeugenden Bekämpfung von Gesundheitsgefahren. Entsprechend ist der Personalrat bei dem Erlass von Hygieneplänen und anderen Maßnahmen, die eine Verbreitung von Krankheiten beschränken sollen, zu beteiligen. Nach verfassungsrechtlich gebotener einschränkender Auslegung hat der Personalrat nach § Abs. Nr. 14 nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Angestellte; dieses Mitbestimmungsrecht korrespondiert mit § Abs. . § lehnt sich inhaltlich an § an.