Autor: Senger-Sparenberg |
Eine besondere Eilbedürftigkeit zur Gewährung einer Versorgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird bereits dann nicht gesehen, wenn der Geschädigte SGB-II -Leistungen bezieht oder beziehen kann. Begründung: Die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts sind keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.101)
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