BAG - Urteil vom 25.09.1996
10 AZR 311/96
Normen:
BetrVG (1972) § 112 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 99
BAGE 84, 159
BB 1996, 2572
DB 1997, 281
MDR 1997, 172
NJW 1997, 2065
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1417/95
LAG Düsseldorf, vom 02.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1145/95

Abfindung beim vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 311/96

DRsp Nr. 1997/83

Abfindung beim vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers

»Haben die Arbeitsvertragsparteien im Zuge einer geplanten Personalreduzierung einen Aufhebungsvertrag geschlossen und dabei auf Leistungen eines Sozialplanes verwiesen, nach dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, so entsteht der Anspruch auf die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß des Aufhebungsvertrages aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 6. Oktober 1994 verstorbenen Horst B. (Erblasser). Der am 31. Januar 1940 geborene Erblasser war seit 1970 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 4.705,00 DM brutto.

Am 26. Oktober 1993 schloß der Erblasser mit der Beklagten einen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1995 enden sollte.

Dieser Vertrag hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"Aufhebungsvertrag

Sehr geehrter Herr B ,

die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der deutschen E und S macht es auch für die T AG notwendig, die Belegschaft der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeit anzupassen.