OVG Bremen - Beschluss vom 25.01.2023
2 B 6/23
Normen:
BBG § 53 Abs. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 8; BremBG § 35 Abs. 4; BremPersVG § 26 Abs. 1c; BremPersVG § 58 Abs. 1; BremPersVG § 65 Abs. 1e;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 640
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2348/22

Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines freigestellten Personalratsmitglieds; Personalwirtschaftlichkeit oder Amtsbezogenheit des dienstlichen Interesses für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts; Begründung eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts durch die Fortsetzung der Personalratstätigkeit einer freigestellten Beamtin oder eines freigestellten Beamten

OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 2 B 6/23

DRsp Nr. 2023/3057

Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines freigestellten Personalratsmitglieds; Personalwirtschaftlichkeit oder Amtsbezogenheit des dienstlichen Interesses für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts; Begründung eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts durch die Fortsetzung der Personalratstätigkeit einer freigestellten Beamtin oder eines freigestellten Beamten

1. Die Ablehnung eines Antrags aus Hinausschieben des Ruhestandseintritts unterliegt nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung.2. Dienstliche Interessen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts müssen personalwirtschaftlich oder amtsbezogen sein; allgemeine finanzpolitische Erwägungen scheiden aus.3. Die Fortsetzung der Personalratstätigkeit einer freigestellten Beamtin oder eines freigestellten Beamten kann ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts begründen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts aufgrund konkreter besonderer Umstände für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Personalrats notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen.