OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.05.2023
17 LP 3/22
Normen:
BPersVG § 70 Abs. 3 S. 4; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 12; BPersVG § 78 Abs. 5 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1314/19

Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt; Mitbestimmung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats (Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung eines zu besetzenden Dienstpostens)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 17 LP 3/22

DRsp Nr. 2023/7322

Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher Zeitpunkt; Mitbestimmung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung; Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats (Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung eines zu besetzenden Dienstpostens)

1. Die Erfolgsaussichten eines abstrakten Feststellungsantrags in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.2. Zu den Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Unbeachtlichkeit einer erklärten Zustimmungsverweigerung des Personalrats.3. Im personalvertretungsrechtlichen Sinne des § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG ist "Gesetz" jede geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm, "Verwaltungsanordnung" jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf ihre Form ankommt, und "gerichtliche Entscheidung" auch eine vom Einzelfall losgelöste Grundsatzentscheidung oder gefestigte Rechtsprechung.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.