LAG München - Urteil vom 01.10.1999
10 Sa 324/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 10 Abs. 2 § 14 Abs. 2 Satz 1 ; SprAuG § 31 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13247/97

Änderungskündigung: Leitender Angestellter; Sprecherausschuss: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Information durch den Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 324/99

DRsp Nr. 2002/14947

Änderungskündigung: Leitender Angestellter; Sprecherausschuss: Informationsanspruch - Vollständigkeit der Information durch den Arbeitgeber

1. Eine bewusste Irreführung, die zu einer fehlerhaften Anhörung nach § 31 Abs. 2 SprAuG führt, liegt noch nicht dann vor, wenn der Arbeitgeber den Sprecherausschuss objektiv unrichtig informiert. 2. Bei einer Änderung der Organisationsstruktur, die zum Wegfall einer Leitungsfunktion führen soll, hat der Arbeitgeber seine Unternehmensentscheidung sowie deren Durchführung derart zu verdeutlichen, daß dem Gericht die Prüfung möglich ist, daß das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer in der Leitungsfunktion entfallen ist. 3. Ist dem leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG die Entscheidung zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern übertragen, entfällt die Selbständigkeit nicht deshalb, weil er aufgrund des im Betrieb herrschenden sog Vier-Augen-Prinzips nicht allein zeichnungsberechtigt ist.