LSG Sachsen - Urteil vom 18.12.2014
3 AL 120/12
Normen:
BAföG (in der vom 01.07.2002 bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung) § 13; BAföG (in der bis zum 27.10.2010 geltenden Fassung) § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3; SGB X § 45; SGB III (in der vom 01.01.1998 bis zum 17.09.2010 geltenden Fassung) § 59; SGB III (in der vom 01.08.2001 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 65 Abs. 1; SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 67 Abs. 1; SGB III (in der vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung) § 68 Abs. 3 S. 1; SGB III (in der vom 31.12.2005 bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung) § 71;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 23/09

Aktualisierungsantrag; Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums; hypothetischer Kausalverlauf; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Sachsen, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 3 AL 120/12

DRsp Nr. 2015/7478

Aktualisierungsantrag; Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums; hypothetischer Kausalverlauf; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Bei der Ermittlung der Berufsausbildungsbeihilfe sind die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Hierbei kommt es auf den Inhalt eines bestandskräftigen Steuerbescheides an, der rechtlich bindend ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1993 - 11 C 9/92). 2. Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag wird nicht berücksichtigt. 3. Hypothetische Geschehensabläufe können nur berücksichtigt werden, wenn dies nach den entscheidungserheblichen Regelungen vorgesehen ist, oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Selbst in letzterem Fall können nicht alle Begebenheiten tatsächlicher Art durch eine hypothetische Betrachtungsweise ersetzt werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAföG (in der vom 01.07.2002 bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung) § 13; BAföG (in der bis zum 27.10.2010 geltenden Fassung) § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3; SGB X § 45;