Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2014 aufgehoben.
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit S
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2014, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 13. August 2013 gerichtete Klage abgelehnt hat, ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 172 und 173 SGG zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin. Ihre Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrages eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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