BAG - Beschluss vom 21.02.2018
7 ABR 54/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 2; Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:; Zu OS 1.: Bestätigung und Anwendung von BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - BAGE 114, 228; Zu OS 2. und 3.: Bestätigung von BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340; Zu OS 4.: Bestätigung und Anwendung von BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - BAGE 114, 136; 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 -; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - BAGE 97, 340; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 2/92 - BAGE 71, 286;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 39
AuR 2018, 439
EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 11
EzA-SD 2018, 14
NZA 2018, 951
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 12/16
ArbG Köln, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 91/15

Anfechtung der Wahl eines frei zu stellenden BetriebsratsmitgliedAntragsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 54/16

DRsp Nr. 2018/8113

Anfechtung der Wahl eines frei zu stellenden Betriebsratsmitglied Antragsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds

Orientierungssätze: 1. Die Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds kann in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG angefochten werden. Zur Anfechtung ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied berechtigt. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat. 2. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Gesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke für den Fall, dass die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit des Betriebsrats endet. Die durch das Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung eintretende Unterschreitung der Mindestzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bedarf eines Ausgleichs, weil die nach dem Gesetz vorgesehene Mindestzahl an Freistellungen nach der gesetzlichen Konzeption für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats und nicht nur für die erstmalige Freistellungswahl maßgeblich ist.