LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2009
26 TaBV 2184/09
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 21; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 2; Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen innerhalb des Geschäftsbereiches der T-S. E. Services sowie über die Bildung des Gesamtbetriebsrats T-S. E. Services (GBR TS ES) (Zuordnungstarifvertrag/ZTV) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3889/09

Anforderungen an den Zuordnungstarifvertrag nach BetrVG; Anwendbarkeitsvoraussetzungen des Zuordnungstarifvertrags; Auflösung der Organisationseinheit; Folgen eines Umzugs aus einer für die Bildung eines Betriebsrats tariflich festgelegten Region

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 26 TaBV 2184/09

DRsp Nr. 2010/10762

Anforderungen an den Zuordnungstarifvertrag nach BetrVG; Anwendbarkeitsvoraussetzungen des Zuordnungstarifvertrags; Auflösung der Organisationseinheit; Folgen eines Umzugs aus einer für die Bildung eines Betriebsrats tariflich festgelegten Region

1. Der Zuordnungstarifvertrag setzt für die Existenz einer nach § 3 Abs. 5 BetrVG als Betrieb geltenden Organisationseinheit voraus, dass innerhalb einer in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Region eine zu repräsentierende Belegschaft anzutreffen ist. 2. Mit der vollständigen Herauslösung der Betriebsmittel aus der tariflich für die Organisationseinheit vorgesehenen Region wird die als Betrieb geltende Organisationseinheit als solche aufgelöst. 3. Der Zuordnungstarifvertrag genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Es bleibt dahingestellt, ob ein auch Betriebsteile betreffender Tarifvertrag entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1b BetrVG auf diese Norm gestützt werden kann.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 - 6 BV 3889/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 21; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 2;