LAG Hamm - Urteil vom 12.06.2014
11 Sa 1566/13
Normen:
BetrVG §§ 77, 87; BGB §§ 615, 293, 295, 296;
Fundstellen:
AUR 2015, 108
EzA-SD 2014, 5
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1287/12

Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1566/13

DRsp Nr. 2014/13048

Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit

1. Durch eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit kann die vertraglich festgelegte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nur dann ohne dessen Zustimmung herabgesetzt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung selbst festgelegt ist, in welchem konkreten Zeitraum für welche betroffenen Arbeitnehmer in welchem konkreten Umfang die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfallen soll (Gebot der Normenklarheit). In der Betriebsvereinbarung müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt sein (so bereits LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 -).