LAG Frankfurt/Main, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1471/12
ArbG Offenbach, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 373/12
Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung und TarifvorbehaltTarifüblichkeit von Regelungen zum ArbeitsentgeltTarifliche Bewertung verschiedener Teiltätigkeiten des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 780/13
DRsp Nr. 2017/10607
Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung und TarifvorbehaltTarifüblichkeit von Regelungen zum ArbeitsentgeltTarifliche Bewertung verschiedener Teiltätigkeiten des Arbeitnehmers
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es sich um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVGhandelt (BAG 13.03.2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 21; 23.03.2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 41). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17.05.2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung vorliegt (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. m.w.N.; 08.04.2009 - 1 ABR 97/07 - a.a.O..; 03.12.1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134).
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