LAG München - Urteil vom 24.11.1998
8 Sa 890/98
Normen:
BetrVG § 77 ; TVG § 1 ; TV über Sonderzahlung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 4 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 4916/98

Anrechnung von Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung auf eine tarifliche Leistung

LAG München, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 890/98

DRsp Nr. 2002/14972

Anrechnung von Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung auf eine tarifliche Leistung

Eine restliche Jahresabschlussvergütung nach einer Betriebsvereinbarung muß sich ein Arbeitnehmer auf eine tarifliche Sonderzuwendung jedenfalls dann anrechnen lassen, wenn in einer tariflichen Norm, hier § 4 Abs. 5, Unterabsatz 2, dies ausdrücklich geregelt ist.

Normenkette:

BetrVG § 77 ; TVG § 1 ; TV über Sonderzahlung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 4 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, auf die jährliche tarifliche Sondervergütung des Tarifvertrages vom 2. September 1996 über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (TV-Sonderzahlung-Einzelhandel-Bayern), gültig ab 1. Januar 1997, einen restlichen Teil einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Jahresabschlußzahlung für ein Vorjahr, anzurechnen.

Beide Parteien sind tarifgebunden; darüberhinaus ist der TV-Sonderzahlung-Einzelhandel-Bayern allgemeinverbindlich erklärt.