LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2008
5 Sa 153/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
DB 2009, 296
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 2207 a/07 vom 25.02.2008,

Anrechnungsklausel in gerichtlichem Aufhebungsvergleich bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin vor geplanter Betriebsänderung - Abgrenzung von Nachbesserungs- und Anrechnungsklausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 153/08

DRsp Nr. 2009/1838

Anrechnungsklausel in gerichtlichem Aufhebungsvergleich bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin vor geplanter Betriebsänderung - Abgrenzung von Nachbesserungs- und Anrechnungsklausel

1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer Leistungen aus einem noch abzuschließenden Sozialplan bekommen solle, falls dieser günstiger sei, so hat eine solche Nachbesserungsklausel regelmäßig den Sinn, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialplanleistungen gerade für den Fall einzuräumen, dass der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans wegen seines frühzeitigen Ausscheidens nicht mehr erfasst wird (BAG Urt. v. 06.08.1997 - 10 AZR 66/97).