LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.12.2014
L 10 SF 11/14 EK
Normen:
BGB § 242; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 3; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 92; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezifferung der Höhe der verlangten Entschädigung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 10 SF 11/14 EK

DRsp Nr. 2015/5978

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezifferung der Höhe der verlangten Entschädigung; Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage

1. Im Rahmen einer Klage nach § 198 GVG ist die Höhe der verlangten Entschädigung zu beziffern (ebenso: Thüringer OVG, 8.1.2014, Az 2 SO 182/12; OLG Hamm, 7.5.2014, Az I-11 EK 22/13, 11 EK 22/13; aA ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, 25.6.2014, Az L 38 SF 304/13 EK AS; LSG Baden-Württemberg, 27.5.2014, Az L 2 SF 3228/13 EK). 2. Trotz Unzulässigkeit der Leistungsklage ist eine Wiedergutmachung durch die Feststellung der Überlänge möglich (aA: OLG Hamm, 7.5.2014, Az I-11 EK 22/13, 11 EK 22/13). 3. Es ist zweckmäßig, insbesondere bei Zweifeln an einem Rechtsschutzbedürfnis längere Zeit zu warten, ob hierzu noch Aspekte vorgetragen werden und die Klage nicht vorschnell abzuweisen. 4. Eine missbräuchliche Klage auf Wiedergutmachung kann regelmäßig keinen Erfolg haben. 5. Eine Wiedergutmachung ist nur möglich, wenn zumindest ein immaterieller Schaden vorstellbar ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 3; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;